Monitoring Gesetzessammlung

StPBG-RbVO

AT - Landesrecht Steiermark

StPBG-RbVO

StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung – StPBG-RbVO

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 über Rahmenbedingungen für Pflegewohnheime (StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung – StPBG-RbVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 157/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 3 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024 , wird verordnet:

§ 1

Pflichten der Einrichtung

(1) Die Einrichtung ist verpflichtet, jede Änderung im Vereinsregister/Firmenbuch unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger haben der Landesregierung unverzüglich entsprechende Nachweise vorzulegen.
(2) Die Einrichtung ist nicht berechtigt, über Leistungen, die in der Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024 , festgelegt und durch den Tagsatz und die Pflegezuschläge (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG, LGBl. Nr. 90/2024 ) abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024 , mit Leistungsberechtigten oder deren Angehörigen oder Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertretern abzuschließen.
(3) Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 300 000,00 Euro sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 000,00 Euro zur Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen die Einrichtung aus dem Vertragsverhältnis mit den Leistungsberechtigten abzuschließen.
(4) Die Einrichtung ist verpflichtet, dass für die Pflegeeinrichtung ein in Österreich gültiger Kollektivvertrag entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbV-G) Anwendung findet.
(5) Die Einrichtung ist verpflichtet, in Vereinbarungen mit Bewohnerinnen/Bewohnern, die nicht Leistungsberechtigte (§ 14 StPBG) im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes sind, sicherzustellen, dass für die Erbringung von Leistungen im Sinne der StPBG-Tagsatzverordnung, LGBl. Nr. 155/2024 , kein höherer Tagsatz verrechnet wird, als der nach der Tagsatz-Verordnung jeweils geltende.
(6) Einrichtungen, die beabsichtigen Personen aufzunehmen, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten gemäß § 14 StPBG stellen wollen und kein Pflegegeld oder maximal Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen, müssen diese Personen informieren, dass sie vor Antragstellung eine Beratung einer Einrichtung gemäß § 3 StPBG in Anspruch nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anschließen müssen, widrigenfalls ihr Antrag zurückgewiesen wird und die Kosten der Pflege und Betreuung von ihnen selbst zu tragen sind.

§ 2

Zessionsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten, unzulässig und entfaltet dem Land bzw. der Stadt Graz gegenüber keine Bindungswirkung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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