Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 54/1960

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 54/1960

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.Juni 1960 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“ (LGBl. Nr. 54/1960)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.Juni 1960 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“
Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1960

Änderung

LGBl. Nr. 179/1964

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs.2 und des § 23 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr.78/1957, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Anstaltszweck der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“ wird erweitert. Die Anstalt ist künftighin für die Beobachtung und Behandlung nachstehend angeführter Erkrankungen zuständig: 1. Kinderheim: a) Alle Formen der extrapulmonalen Tuberkulose, b) alle Fälle von Hilusdrüsenerkrankungen, c) alle Fälle orthopädischer Leiden, gleichgültig, ob es sich um angeborene oder erworbene Leiden handelt, d) alle Fälle katarrhalischer Erkrankungen der Bronchien und asthmatischer Zustandsbilder, e) Unfallchirurgie und Nachbehandlung nach unfallchirurgischen und orthopädischen Leiden, f) allgemeine Chirurgie. 2. Kurhaus: a) alle Formen der extrapulmonalen Tuberkulose, b) alle Fälle orthopädischer Erkrankungen, c) alle Fälle von Asthma bronchiale, spastischer Bronchitis und Emphysem-Bronchitis, d) Unfallchirurgie und Nachbehandlung nach unfallchirurgischen und orthopädischen Leiden, e) allgemeine Chirurgie.
(2) Die genannten Heilstätten führen als öffentliche Sonderheilanstalt die neue Bezeichnung „Landes-Sonderkrankenhaus und -Sonnenheilstätten Stolzalpe“. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 179/1964

§ 2

Für die Heilstättenfälle gelten die in der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Mai 1960, LGBl. Nr. 17/60, festgelegten Sätze für die „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“, während für die sogenannten Spitalsfälle die in der vorgenannten Kundmachung für die allgemeinen Krankenanstalten festgesetzten Pflegegebührensätze zu verrechnen sind. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren) und Sonderaufwendungen Anwendung.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1960 in Kraft.
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