Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 2/2012

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 2/2012

Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 (LGBl. Nr. 2/2012)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2012

Änderung

LGBl. Nr. 36/2012
LGBl. Nr. 91/2012
LGBl. Nr. 110/2013
LGBl. Nr. 116/2014
LGBl. Nr. 100/2016
LGBl. Nr. 134/2016
LGBl. Nr. 11/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 , wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Sanierungsgebiete

(1) Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff PM 10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen: 1. Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ umfassend: Politische Bezirke Gemeinde Stadt Graz Graz Graz-Umgebung Feldkirchen bei Graz Gössendorf Hart bei Graz Hausmannstätten Raaba-Grambach Seiersberg-Pirka 2. Sanierungsgebiet „Außeralpine Steiermark“ umfassend (KG steht für Katastralgemeinde; in jenen Gemeinden, in denen Katastralgemeinden angeführt werden, gilt, dass nur die angeführten Katastralgemeindegebiete der Gemeinde als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden: Politischer Bezirk Gemeinde KG Deutschlandsberg Deutschlandsberg Deutschlandsberg Blumau Bergegg Furth Gams Gersdorf Hohenfeld Mitteregg Müllegg Niedergams Vochera am Wienberg Wildbachdorf Wildbach Hinterleiten Oberlaufenegg Bösenbach Sulz Hörbring Burgegg Leibenfeld Warnblick Unterlaufenegg Eibiswald Aibl Aichberg Bischofegg Eibiswald Feisternitz Haselbach Hörmsdorf Sterglegg Pitschgau Frauental an der Laßnitz alle Groß St. Florian alle Lannach alle Pölfing-Brunn alle Preding alle St. Josef (Weststeiermark) alle St. Martin im Sulmtal alle St. Peter im Sulmtal alle Schwanberg Kresbach Neuberg Hollenegg Hohlbach Mainsdorf Aichegg Rettenbach-Hollenegg Trag Schwanberg Stainz Rossegg Pichling Gamsgebirg Neurath Stainz Stallhof Ettendorf Graggerer Mettersdorf Wetzelsdorf Grafendorf Neudorf Lasselsdorf Hebersdorf Rassach Graschuh Kothvogl Wettmannstätten alle Wies Limberg Wies Mitterlimberg Buchegg Etzendorf Gaißeregg Aug Altenmarkt Vordersdorf Graz-Umgebung Deutschfeistritz Deutschfeistritz Kleinstübing Dobl-Zwaring alle Eggersdorf bei Graz alle Fernitz-Mellach alle Gratkorn alle Gratwein-Straßengel Gratwein Judendorf-Straßengel Haselsdorf-Tobelbad alle Hitzendorf Berndorf Hitzendorf Pirka-Söding Mayersdorf Mantscha Attendorf Schadendorfberg Kainbach bei Graz alle Kalsdorf bei Graz alle Kumberg alle Laßnitzhöhe alle Lieboch alle Nestelbach bei Graz alle Peggau alle St. Marein bei Graz alle Stattegg alle Thal alle Unterpremstätten-Zettling alle Vasoldsberg alle Weinitzen alle Werndorf alle Wundschuh alle Hartberg-Fürstenfeld Bad Blumau alle Bad Waltersdorf alle Buch-St. Magdalena alle Burgau alle Dechantskirchen Dechantskirchen Schlag Kroisbach Ebersdorf alle Feistritztal Blaindorf Kaibing Hirnsdorf Hofing St. Johann bei Herberstein Friedberg Ehrenschachen Friedberg Fürstenfeld alle Grafendorf bei Hartberg Erdwegen Gräflerviertl Grafendorf Seibersdorf Obersafen Greinbach Penzendorf Wolfgrub Großsteinbach alle Großwilfersdorf alle Hartberg alle Hartberg-Umgebung alle Hartl alle Ilz alle Kaindorf alle Lafnitz alle Loipersdorf bei Fürstenfeld alle Neudau alle Ottendorf an der Rittschein alle Pinggau Haideggendorf Pinggau Sinnersdorf Pöllau Pöllau Hinteregg Winzendorf Schönau Rohr bei Hartberg alle Rohrbach an der Lafnitz Rohrbach-Schlag Rohrbach an der Lafnitz St. Johann in der Haide alle Söchau alle Stubenberg Buchberg Stubenberg Vockenberg Zeil-Stubenberg Leibnitz Oberhaag Hardegg Kitzelsdorf Krast Obergreith Oberhaag alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz alle Südoststeiermark alle Gemeinden alle Voitsberg Bärnbach Bärnbach Hochtregist Köflach Gradenberg Piber Köflach Pichling bei Köflach Puchbach Krottendorf-Gaisfeld alle Ligist Ligist Steinberg Unterwald Grabenwarth Mooskirchen alle Rosental an der Kainach alle Söding- St. Johann alle Stallhofen Aichegg Kalchberg Muggauberg Stallhofen Voitsberg alle Weiz Albersdorf-Prebuch alle Anger Anger Viertelfeistritz Oberfeistritz Gersdorf an der Feistritz alle Gleisdorf alle Gutenberg-Stenzengreith Kleinsemmering Markt Hartmannsdorf alle Hofstätten an der Raab alle Ilztal alle Ludersdorf-Wilfersdorf alle Mitterdorf an der Raab alle Mortantsch Göttelsberg Hafning Leska Mortantsch Steinberg Naas Affenthal Birchbaum Naas Pischelsdorf am Kulm alle Puch bei Weiz Elz Harl Klettendorf Perndorf Puch Sinabelkirchen alle St. Margarethen an der Raab alle St. Ruprecht an der Raab alle Thannhausen Landscha Oberdorf bei Thannhausen Oberfladnitz Peesen Raas Trennstein Weiz alle
(2) Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Abs. 1 Z 1 und jene Autobahnkorridore die gemäß § 2 Z 2 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschafstoff NO 2 ausgewiesen. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 , LGBl. Nr. 100/2016 , LGBl. Nr. 134/2016

§ 3

Fahrbeschränkung für alle Nutzfahrzeuge

(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 , fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967 , zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017 , schlechter Euro 3 sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für: 1. Fahrzeuge nach Abs. 1 mit kostenintensiven Spezialaufbauten, die vor dem 1. Februar 2018 in dieser Form genehmigt und im europäischen Wirtschaftsraum zum Verkehr zugelassen wurden. Ein Spezialaufbau ist ein Aufbau für einen speziellen Zweck, der auf ein Grundfahrzeug montiert wird. Ab 1. Juli 2018 gilt zusätzlich, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau nur dann vorliegt, wenn der Spezialaufbau zumindest schwer demontierbar ist und eines der folgenden Kriterien gegeben ist: a) Wenn der Rechnungsbeleg vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 100.000.- übersteigen; b) Wenn der Rechnungsbeleg nach dem 30. Juni 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 150.000.- übersteigen; c) Wenn keine Rechnung mehr vorhanden ist, müssen die Kosten des Spezialaufbaus einen aktuellen Listenpreis von netto Euro 150.000,- übersteigen; d) Bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N2 muss der Neuwert des Spezialaufbaus jenen eines neuwertigen, gleichwertigen Trägerfahrzeugs überschreiten; 2. Fahrzeuge nach Schaustellerart; 3. historische Lastkraftwagen, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 ; 4. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012 , LGBl. Nr. 116/2014 , LGBl. Nr. 100/2016 , LGBl. Nr. 11/2018

§ 4

Mindestemissionsstandards für Taxis

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.
(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.
(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

§ 4a

Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes

(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.
(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

§ 4b

Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen

(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn: 1. die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder 2. die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungsmaßnahmen hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebsanlage vorhanden sind, aufgebraucht sind.
(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

§ 4c

Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern

Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2013 , LGBl. Nr. 100/2016

§ 5

Maßnahmen für die Landwirtschaft

(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 , behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.

§ 6

Gülleanlagen

(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.

§ 6a

EU-Recht

(1) Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
(2) Die Bestimmung des § 4c (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012 , LGBl. Nr. 110/2013

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.

§ 7a

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4 Z 3 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.
(3) Die Einfügung des § 4c und die Anfügung des § 6a Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2013 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 116/2014 treten in Kraft: 1. § 2 und § 3 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2014; 2. § 3 Abs. 6 mit 1. Jänner 2015; gleichzeitig tritt§ 3 Abs. 5 außer Kraft.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2016 treten in Kraft: 1. § 2 und § 4c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. August 2016 und 2. § 3 mit 1. Jänner 2018.
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012 , LGBl. Nr. 91/2012 , LGBl. Nr. 110/2013 , LGBl. Nr. 116/2014 , LGBl. Nr. 100/2016 ; LGBl. Nr. 134/2016 , LGBl. Nr. 11/2018

§ 8

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007 , außer Kraft.
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