StLDAG 2018
StLDAG 2018
Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018
Langtitel
Gesetz vom 3. Juli 2018, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018)
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2450/1 AB EZ 2450/5)
Änderung
LGBl. Nr. 68/2025 (XIX. GPStLT RV EZ 524/1 AB EZ 524/4)
§ 1
Vertretung der Schulleitung
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.
§ 1a
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013 , in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013 , außer Kraft.