LGBl Nr 90/2011
LGBl Nr 90/2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (LGBl Nr 90/2011)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht
StF: LGBl Nr 90/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 793/3, 793/4 und 802/2 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 803/1, alle KG 56532 Morzg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.