Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 76/2011

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 76/2011

Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Kreuzung B 156 Lamprechtshausenerstraße/Uferstraße (LGBl Nr 76/2011)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. August 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung betstimmter Grundflächen in der Gemeinde Bergheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Kreuzung B 156 Lamprechtshausenerstraße/Uferstraße)
StF: LGBl Nr 76/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 2109/3 KG 56503 Bergheim I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
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