LGBl. 1015-13
LGBl. 1015-13
St. Pöltner Stadtrecht 1977 (LGBl. 1015-13)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
St. Pöltner Stadtrecht 1977
StF: LGBl. 1015-0 (WV)
Änderung
LGBl. 1015-1
LGBl. 1015-2
LGBl. 1015-3
LGBl. 1015-4
LGBl. 1015-5
LGBl. 1015-6
LGBl. 1015-7
LGBl. 1015-8
LGBl. 1015-9
LGBl. 1015-10
LGBl. 1015-11
LGBl. 1015-12
LGBl. 1015-13
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
§ 1
Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Stadtgebiet
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Wappen, Farben und Siegel der Stadt
(1) Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil weiß ist. Im blauen Feld steht ein rechtsgewendeter, wachsender grauer Wolf mit aufrecht stehendem Schwanze und offenem Maul. Klauen, Zähne und Innenseite der Ohren sind gelb, die heraushängende Zunge rot. Durch die Mitte des rechten Feldes geht ein waagrechter roter Balken.
(2) Die Farben der Stadt sind rot-gelb.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt St. Pölten” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt St. Pölten” auf. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 4
Organe und Kontrolle
(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 42 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 11 Stadträten.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 5
Kontrollamt
Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.