LGBl Nr 35/1967
LGBl Nr 35/1967
Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen (LGBl Nr 35/1967)
Beachte für folgende Bestimmung
Erfassungsstichtag: 1.8.1992
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1967 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen)
StF: LGBl Nr 35/1967
Änderung
LGBl Nr 51/1972
LGBl Nr 109/1974
LGBl Nr 39/1977
LGBl Nr 49/1978
LGBl Nr 24/1979
LGBl Nr 71/1980
LGBl Nr 23/1982
LGBl Nr 67/1982
LGBl Nr 87/1983
LGBl Nr 55/1984
LGBl Nr 88/1985
LGBl Nr 111/1986
LGBl Nr 25/1988
LGBl Nr 41/1989
LGBl Nr 78/1991
LGBl Nr 59/1992
LGBl Nr 97/1993
LGBl Nr 25/1995
LGBl Nr 129/1995
LGBl Nr 43/1997
LGBl Nr 79/1998
LGBl Nr 93/2000
LGBl Nr 65/2005
LGBl Nr 32/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11, wird verordnet:
Artikel II
(zu LGBl Nr 65/2005 )
Der im Art I genannte Punktwert ist auf Leistungen anzuwenden, die nach Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats erbracht werden.
§ 1
(1) Die von der Gemeinde (dem als Gesundheitssprengel gebildeten Gemeindeverband) dem Sprengelarzt als Bestandteil seiner Bezüge (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) zu entrichtenden Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen werden in jener Höhe festgesetzt, die sich aus dem Tarif der Anlage ergibt.
(2) Auf die unter A bis D des Tarifes ausgewiesenen Gebühren hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei dem Erkrankten um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die in öffentlicher Fürsorge steht oder mittellos ist.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1967 in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Anlage
Tarif über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen
Punkte A. Allgemeine Verrichtungen: 1. Beratung oder Behandlung: a) bei Tage (7 bis 20 Uhr) 9 b) außerhalb der Sprechstunde (bei erster Hilfe) 13 c) an Sonn- und Feiertagen 17 d) bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 17 e) Zuschlag zur Erstordination 3 2. Besuche: a) bei Tage (7 bis 20 Uhr) 18 b) an Sonn- und Feiertagen 36 c) bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 54 d) Zuschlag zum Erstbesuch 3 3. Längerer Aufenthalt: über die erste halbe Sunde hinaus, für jede angefangene weitere halbe Stunde, mit Angabe der Behandlung 15 4. Wegegebühren: a) Doppelkilometer bei Tag (7 bis 20 Uhr) 3 b) Doppelkilometer bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 4,5 c) Bergkilometer (= eine Gehviertelstunde). Der Rückweg ist ebenfalls zu verrechnen 15 d) Bergkilometer bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 30 Wegegebühren sind zu verrechnen bei mehr als 1 Kilometer Entfernung ab dem 1. Doppelkilometer. Ein angefangener Doppelkilometer ist ab 0,5 voll, unter 0,5 nicht zu berechnen. B . (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023 ). C . (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023 ). D. (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023 ) E. Totenbeschau: Die Gebühren für die Totenbeschau und die Wegegebühren sind von den Gemeinden, in denen die Totenbeschau vorgenommen wird, zu begleichen. Vornahme einer Totenbeschau 30 F. Erhebungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes und kommissionelle Amtshandlungen: Für Erhebungen und kommissionelle Amtshandlungen auf dem Gebiete der den Gemeinden obliegenden öffentlichen Gesundheitspflege gebührt dem Sprengelarzt eine Entschädigung (Gebühr), die im Einzelfalle von der Gemeinde zu tragen ist, in deren Gebiet diese Tätigkeit vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 30 Punkte. Etwa entstehende Wegegebühren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung gesondert zu verrechnen. G. Impfungen: Für die Vornahme öffentlicher Impfungen einschließlich des Aufwandes an Desinfektionsmitteln für jede auch nur angefangene Viertelstunde 10 Punkte. Die Gebühren sind von den Gemeinden, wenn der Impfsammelplatz für mehrer Gemeinden aufgestellt ist, auf Grund der vom Sprengelaussschuß vorgenommenen Aufteilung zu begleichen. Etwa entstehende Wegegebühren sind nach dieser Gebührenvorschrift gesondert zu verrechnen. H. Abgeltung für Vertretungen: Dem Vertreter des Sprengelarztes (§ 7 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) gebührt für einen Wochenenddienst eine Vergütung in Höhe von 600 Euro für 48 Stunden zuzüglich der Vergütung für erbrachte Leistungen einschließlich der Wegegebühren. I. Punktwert: Der Wert eines Punktes beträgt 2 Euro.