LGBl. 9200/3-0
LGBl. 9200/3-0
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 21. Mai 1974 über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG (LGBl. 9200/3-0)
Langtitel
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 21. Mai 1974 über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG
StF: LGBl. 9200/3-0
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–0 , wird verordnet:
§ 1
Organische und psychische Leiden und Gebrechen sind: a) Fehlen von Körperteilen, b) Mißbildungen, c) Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, d) Funktionsstörungen der Haut, e) Funktionsstörungen des Atmungsapparates, f) Funktionsstörungen des Blutkreislaufes oder der blutbildenden Organe, g) Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe, h) Funktionsstörungen der Harnorgane, i) Funktionsstörungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, j) Funktionsstörungen des Sehorganes, k) Funktionsstörungen des Gehör- und Gleichgewichtsorganes, l) Funktionsstörungen des stimmbildenden Organes einschließlich Sprachbehinderungen, m) psychische Krankheiten. Entwicklungsstörungen sind den Funktionsstörungen gleichzusetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.