LGBl Nr 119/2025
LGBl Nr 119/2025
Sonderpensionsverordnung 2026 (LGBl Nr 119/2025)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2025, mit der die Grenzwerte gemäß § 2 Abs 1 des Landes-Sonderpensionengesetzes erhöht werden (Sonderpensionsverordnung 2026)
StF: LGBl Nr 119/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs 3 des Landes-Sonderpensionengesetzes – L-SPG, LGBl Nr 63/2016 , wird verordnet:
Erhöhung der Grenzwerte
§ 1
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 L-SPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 6.930,00 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten: 1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 6.930,00 € liegt, aber 10.395,00 € nicht überschreitet; 2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 10.395,00 € liegt, aber 13.860,00 € nicht überschreitet; 3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 13.860,00 € liegt, aber 20.790,00 € nicht überschreitet; 4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der 20.790,00 € überschreitet.
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.