LGBl.Nr. 35/2000
LGBl.Nr. 35/2000
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 35/2000)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 35/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, wird verordnet:
Sonstige Textteile
Anmerkung:
Durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 wurde diese Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 15/1979 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 unverändert neu erlassen. Die neu erlassene Verordnung ist mit 29. April 2000 in Kraft getreten.
§ 1
(1) Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie zwischen der Südostecke des Grundstückes Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des Grundstückes Nr. 698 KG. Tiefgraben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage) dargestellt.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 2
Plan Naturschutzgebiet Wildmoos (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 15/1979 )