LGBl.Nr. 36/2018
LGBl.Nr. 36/2018
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2018, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Österreichischen Buckfast-Imkervereinigung, Katastralgemeinde Zurndorf, festgelegt wird (LGBl.Nr. 36/2018)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2018, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Österreichischen Buckfast-Imkervereinigung, Katastralgemeinde Zurndorf, festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 36/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Für die auf dem Grundstück Nr. 1624/2, KG Zurndorf, anerkannte Reinzuchtbelegstelle wird als Schutzgebiet das Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 4 km liegt.
§ 2
Beschränkungen
Im Schutzgebiet gelten folgende Beschränkungen: 1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Schutzgebiet befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig. 2. Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Schutzgebiet zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle. 3. Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.