Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 68/1959

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 68/1959

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1959 über die Festsetzung eines Schutzgebietes für die auf der Bauparzelle Nr. 3, KG. Thalheim, EZ. Nr. 1229, Gemeinde Pöls ob Judenburg, gelegenen Heilquellen „Thalheimer Schloßbrunn“ (LGBl. Nr. 68/1959)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1959 über die Festsetzung eines Schutzgebietes für die auf der Bauparzelle Nr. 3, KG. Thalheim, EZ. Nr. 1229, Gemeinde Pöls ob Judenburg, gelegenen Heilquellen „Thalheimer Schloßbrunn“
Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1959

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. II Nr. 316/1934 , in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr.113, der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, des Bundesgesetzes vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 221, und der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Schutze des „Thalheimer Schloßbrunn“, dessen 7 Quellen mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1957, GZ. 12-188 Ta 1/28-1957, als Heilquellen erklärt wurden, wird ein Schutzgebiet mit nachstehener Umgrenzung festgesetzt: Ein Kreis, der einen Radius von 200 m und als Mittelpunkt die Quellen hat.
(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Sprengungen aller Art, sowie für die Errichtung von Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.
(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie, Maßstab 1 : 2880 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Judenburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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