LGBl. 5025/28-2
LGBl. 5025/28-2
Verordnung über den Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” (LGBl. 5025/28-2)
Langtitel
Verordnung über den Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen”
StF: LGBl. 5025/28-0
Änderung
LGBl. 5025/28-1
LGBl. 5025/28-2
LGBl. Nr. 57/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 24. August 2021 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020 , verordnet:
§ 1
Art und Ziel des Schulversuches
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” als ganzjährige Sonderform für die Berufe Tischlerei/Zimmerei, Fleischverarbeitung und Metallbearbeitung auf der Ebene der 12. Schulstufe angeordnet. Für den Beruf Land- und Baumaschinentechnik wird der Schulversuch mit zwei saisonmäßig gestalteten Schulstufen geführt, wobei die erste Schulstufe 30 Wochen und die zweite Schulstufe 10 Wochen umfasst. Zwischen der 1. und 2. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 6 Monaten zu absolvieren. Die erste Schulstufe findet auf Ebene der 12. und die zweite auf Ebene der 13. Schulstufe statt. Standort Lehrberuf(e) Edelhof Tischlerei, Zimmerei Hohenlehen Tischlerei, Zimmerei Hollabrunn Fleischverarbeitung Mistelbach Land- und Baumaschinentechnik Warth Metallbearbeitung
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, - Personen auf die selbstständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorzubereiten und - eine zusätzliche systematische Ausbildung im angeführten Lehrberuf durchzuführen, um eine Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im angeführten Lehrberuf gemäß § 23 Abs. 9 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2021 , zu erreichen.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen 1. die zur Erfüllung des Zieles (§ 1 Abs. 2) erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und 2. eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule oder eine landwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
§ 3
Stundentafel
Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 4 zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 4
Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze
Die für den Schulversuch geltenden Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze sind von der Schulbehörde festzulegen und in der Schule kundzumachen.
§ 5
Durchführung des Schulversuches
Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 6. September 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z 2, § 3, § 5 und die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft. Anlage 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben. Standorte Edelhof und Hohenlehen Tischlerei, Zimmerei Anlage 1 Wochenstunden A. Persönlichkeitsbildung Religion 2 Deutsch und Kommunikation *) 1 Bewegung und Sport 2 B. Unternehmerische Bildung Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 1 Computergestützte Technologie 2 Mathematik und Fachrechnen *) 2 Berufsbezogenes Englisch 1 C. Fachspezifische Bildung Fachkunde 4 Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **) 5 Praktischer Unterricht **) 16 Gesamt 36 *) eine einstündige Schularbeit pro Semester **) Unterricht in Gruppen Standort Hollabrunn, Fleischverarbeitung Anlage 2 Wochenstunden A. Persönlichkeitsbildung Religion 2 Deutsch und Kommunikation *) 1 Bewegung und Sport 2 B. Unternehmerische Bildung Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 1 Computergestützte Technologie 2 Mathematik und Fachrechnen *) 2 Berufsbezogenes Englisch 1 C. Fachspezifische Bildung Fachkunde 9 Lebensmittelkunde und Ernährungslehre 3 Tier- und Fleischkunde 3 Praktischer Unterricht **) 10 Gesamt 36 *) eine einstündige Schularbeit pro Semester **) Unterricht in Gruppen Standort Mistelbach, Land- und Baumaschinentechnik Anlage 3 Wochenstunden A. Persönlichkeitsbildung Religion 2 Deutsch und Kommunikation *) 1 Bewegung und Sport 2 B. Unternehmerische Bildung Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 2 Angewandte Mathematik und Physik*) 4 Computergestütztes Fachzeichnen 4 Berufsbezogenes Englisch 1 C. Fachspezifische Bildung Technologie 8 Technisches Labor 4 Praktischer Unterricht **) 8 Gesamt 36 *) eine einstündige Schularbeit pro Semester **) Unterricht in Gruppen Standort Warth, Metallbearbeitung Anlage 4 Wochenstunden A. Persönlichkeitsbildung Religion 2 Deutsch und Kommunikation *) 1 Bewegung und Sport 2 B. Unternehmerische Bildung Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 1 Computergestützte Technologie, Mathematik und Fachrechnen *) 2 Berufsbezogenes Englisch 1 C. Fachspezifische Bildung Fachkunde 4 Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **) 5 Praktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen **) 18 Gesamt 36 *) eine einstündige Schularbeit pro Semester **) Unterricht in Gruppen Anlage 5 (entfällt durch LGBl. Nr. 57/2021 )