LGBl. Nr. 108/2013
LGBl. Nr. 108/2013
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2013 über die Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (LGBl. Nr. 108/2013)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2013 über die Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 , wird verordnet:
§ 1
Schulfreierklärung
An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei: 1. der 23. Dezember, wenn dieser auf einen Montag fällt und 2. der 7. Jänner, wenn dieser auf einen Freitag fällt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.