Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 5000/3-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 5000/3-1

Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (LGBl. 5000/3-1)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen
StF: LGBl. 5000/3-0

Änderung

LGBl. 5000/3-1 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

§ 1

Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen: 1. (aufgehoben) 2. Überprüfung aller Einrichtungen der Schule zur Ersten Hilfe Leistung (Heilmittel, Verbandskasten, Schikurs- und Sanitätstaschen, Trage u.ä.), 3. (aufgehoben) 4. (aufgehoben) Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 4

(aufgehoben)

Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 5

(aufgehoben)

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