Monitoring Gesetzessammlung

GZ Nr. 155/1992

AT - Landesrecht Steiermark

GZ Nr. 155/1992

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23.März 1992 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Salza (GZ Nr. 155/1992)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23.März 1992 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Salza
Stammfassung: GZ. Nr. 155/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 und des § 36 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 , wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmung gilt auf der Salza von der Preszenyklause bis zur Mündung in die Enns.

§ 2

Verbote

Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), welche geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als drei Personen zu befördern, ist verboten.

§ 3

Ausnahmen

Das Verbot des § 2 gilt nicht für 1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden; 2. Fahrzeuge, die durch anerkannte Vereine betrieben werden, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1990 Raftingfahrten auf der Salza durchgeführt haben und als Vereinszweck „Wassersport“ angegeben haben; 3. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Bundesheeres; 4. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 25. April bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 17.30 Uhr Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 46, im Rahmen des Schul- und Universitätssportes mit zwei beschränkt.

§ 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs.1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht