Monitoring Gesetzessammlung

GZ Nr. 317/1991

AT - Landesrecht Steiermark

GZ Nr. 317/1991

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1991 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Koppentraun (GZ Nr. 317/1991)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1991 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Koppentraun
Stammfassung: GZ. Nr. 317/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 und des § 36 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 , wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Koppentraun vom Zusammenfluß der Kainischtraun mit der Traun bis zur Landesgrenze Oberösterreich.

§ 2

Verbote

(1) Die Befahrung des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts) ist nur im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jahres von 10 bis 15 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul- und Universitätssports verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit zwei beschränkt.
(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist nur zu folgenden Zeiten zulässig: vom 1. April bis 20. Mai von 10 bis 16 Uhr vom 21. Mai bis 20. Juli von 10 bis 17 Uhr vom 20. Juli bis 1. September von 10 bis 16 Uhr vom 1. September bis 31. März von 10 bis 15 Uhr

§ 3

Ausnahmen

Die Verbote des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich verwendet werden.

§ 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht