Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 56/1998

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 56/1998

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der (LGBl.Nr. 56/1998)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der
Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol
erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 56/1998

Änderung

LGBl. Nr. 54/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

§ 1

Allgemeines Verbot

Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Vortriebsleistung von mehr als 500 Watt, am Achensee mit Fahrzeugen mit einer Vortriebsleistung von mehr als 2200 Watt, angetrieben werden, verboten.

§ 2

Ausnahmen

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen: a) Fahrten mit im Einsatz befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Bundeswasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr; b) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen; c) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern von Kraftwerksunternehmen zum Zwecke der Instandsetzung oder sonstigen Wartung; d) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der Berufsfischerei dienen; e) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen; f) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb von Schiffsführerpatenten durch behördlich bewilligte Schiffsführerschulen durchgeführt werden, im unbedingt erforderlichen Ausmaß.

§ 3

Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft. Anlage

Verzeichnis der Seen

Achensee Blindsee Brennersee Egelsee Fernsteinsee Frauensee Haldensee Hechtsee Heiterwanger See Herzsee Hintersteiner See Längsee Lanser See Mittersee Möserer See Natterer See Obernberger See Pfrillsee Piburger See Pillersee Plansee Reintaler See Schwarzsee Thiersee Traualpsee Tristacher See Urisee Vilsalpsee Walchsee Weißensee Wildmoossee Wildsee oder Seefelder See
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