Monitoring Gesetzessammlung

S.WaBuVO

AT - Landesrecht Salzburg

S.WaBuVO

Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVO

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. November 2023 zur Ersichtlichmachung von bestimmten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch (Salzburger Wasserbuchverordnung – S.WaBuVO)
StF: LGBl Nr 84/2023

Änderung

LGBl Nr 70/2024 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ziel

§ 1

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Wasserrechte und Wassernutzungen

§ 2

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen: 1. von Amts wegen: a) bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959; b) Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959; c) Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959; 2. auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des § 5 Abs 2 WRG privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

§ 3

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet; 2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten; 3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie 4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).
(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten: 1. eine Kurzbeschreibung der Anlage; 2. die Angabe des Verwendungszwecks; 3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan; 4. den Namen und Anschrift des Antragstellers; 5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie 6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.
(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 4

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung: Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018 .

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht