Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 16/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 16/2025

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk (LGBl. Nr. 16/2025)

Langtitel

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk
StF: LGBl. Nr. 16/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 , verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Melk ausgenommen die Marktgemeinde Blindenmarkt.

§ 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

§ 3

Zielsetzungen

1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung 2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit 3. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten 4. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“

§ 4

Maßnahmen für den Naturraum

In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: - Grünland-Land- und Forstwirtschaft - Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland - Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen - Grünland-Windkraftanlagen - Grünland-Kellergassen - Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche - Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

§ 5

Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

§ 6

Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können. Anlage 1 Übersicht (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 01 Uebersicht Anlage 2 Legende (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 02 Legende Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 03 Blatt 35S Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 04 Blatt 36S Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 05 Blatt 37S Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 06 Blatt 53N Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 07 Blatt 54N Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 08 Blatt 55N Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 09 Blatt 54S Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 10 Blatt 55S Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Raum Melk Anl 11 Siedlungsgrenzen
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht