Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 90/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 90/2025

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2026 (LGBl. Nr. 90/2025)

Langtitel

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2026
StF: LGBl. Nr. 90/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Dezember 2025 aufgrund der §§ 154 Abs. 1, 165 Abs. 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 , sowie aufgrund der §§ 58, 76a Abs. 6, 76b Abs. 10, 82c Abs. 1 und 92 Abs. 5 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 , verordnet:

§ 1

Ziel

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2026 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

§ 2

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen 1. wenn es nicht mehr als € 2.500,-- monatlich beträgt, um 2,7 %; 2. wenn es über € 2.500,-- monatlich beträgt, um € 67,50.
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025 , erfassten Leistungen.
(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

§ 3

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2026 betragen für das Jahr 1984 2,616 1985 2,517 1986 2,463 1987 2,408 1988 2,362 1989 2,310 1990 2,211 1991 2,114 1992 2,030 1993 1,949 1994 1,907 1995 1,850 1996 1,807 1997 1,807 1998 1,784 1999 1,760 2000 1,753 2001 1,734 2002 1,715 2003 1,708 2004 1,692 2005 1,665 2006 1,628 2007 1,601 2008 1,572 2009 1,524 2010 1,502 2011 1,485 2012 1,445 2013 1,405 2014 1,372 2015 1,349 2016 1,334 2017 1,323 2018 1,302 2019 1,277 2020 1,254 2021 1,235 2022 1,214 2023 1,147 2024 1,046

§ 4

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 , anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.

§ 5

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2026 € 2.616,70 .

§ 6

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2026 1. a) für beamtete Bedienstete € 1.308,39 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88 b) für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.064,12 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88 ; 2. für den überlebenden Ehegatten – € 1.308,39 und – zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 201,88 ; 3. für eine Halbwaise – bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 481,23 und – nach diesem Zeitpunkt € 855,16 ; 4. für eine Vollwaise – bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 722,58 und – nach diesem Zeitpunkt € 1.308,39 ; 5. für einen früheren Ehegatten € 1.308,39 .

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 68/2024 , außer Kraft.
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