Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 83/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 83/2025

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2026 (LGBl. Nr. 83/2025)

Langtitel

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2026
StF: LGBl. Nr. 83/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 :

I.

Ab 1. Jänner 2026 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 , für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag statt € 1.000,– € 1.417,–

II.

Ab 1. Jänner 2026 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

Euro 1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 11,20 2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 11,20 3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen) 4,15 4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen 4,15 5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,85 6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung) 4,15 7. Sichtvermerke und Vidierungen 4,15

B. Besonderer Teil I. Gebrauch des Gemeindewappens

8. Bewilligung zum Gebrauch des Wappens a) einer Stadt mit eigenem Statut 680,– b) einer anderen Gemeinde 453,–

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

9. Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0 , durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer a) bis zu 3 Tagen 28,20 b) von mehr als 3 Tagen 42,40 10. Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer a) bis zu 3 Tagen 56,50 b) von mehr als 3 Tagen 84,50 11. Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum a) bis 500 Personen 99, – b) über 500 Personen 127,– Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Örtliche Straßenpolizei

12. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden; für eine einmalige Fahrt 19,– für mehrmalige Fahrten 43,80 13. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen für eine einmalige Ladetätigkeit 19,– für mehrmalige Ladetätigkeit 43,80 14. Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann a) durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung aa) fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage) 11,90 bb) vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter) 5,80 b) durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken für länger als 3 Tage 35,30 c) durch Verwendung von Lautsprecherwagen 59,– d) für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a, b und c fallen 92,– 15. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten a) für kürzere als Jahresfrist 92,– b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 297,– 16. Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik 19,– 17. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße a) für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 24,– b) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 59,– höchstens jedoch 354,– 18. Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis 19,– 19. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße 15,50

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

20. Durchführung der Totenbeschau a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 144,– b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages 216,– c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages 276,– Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet. 21. (entfällt) 22. Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes 318,– 23. (entfällt) 24. Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) 49,50 25. Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle 49,50

V. Örtliche Baupolizei

26. Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben 21,10 27. Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland 19,– 28. Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz 38,– 29. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,60 mindestens jedoch 120,– 30. Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken 79,– 31. Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken 49,50 32. Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 49,50 33. Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes 42,40 34. Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33 35. Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32 36. (entfällt)

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

37. Bewilligung der freiwilligen Feilbietung 1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes mindestens jedoch 19,–

VII. Örtliches Gewerberecht

38. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 19,– b) bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage 38,– c) für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage 76,– 39. Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen 19,–

VIII. Örtliches Wasserrecht

40. Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht 19,–
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht