LGBl. 5505/3-1
LGBl. 5505/3-1
Verordnung über den Nationalpark Thayatal (LGBl. 5505/3-1)
Langtitel
Verordnung über den Nationalpark Thayatal
StF: LGBl. 5505/3-0
Änderung
LGBl. 5505/3-1 (VfGH)
LGBl. Nr. 26/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 14. März 2017 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505-3 , verordnet:
§ 1
Nationalpark
Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg). In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt. Der Nationalpark Thayatal wird in eine Naturzone , eine Naturzone mit Managementmaßnahmen und eine Außenzone unterteilt.
§ 2
Außenzone
(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.
(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung: 1. der Neubau von Bauwerken, 2. der Zubau von Bauwerken, 3. die Abänderung von Bauwerken, die auf das äußere Erscheinungsbild wirksam ist, jeweils einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.
§ 3
Managementplan
Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
§ 4
Betretung durch Grundeigentümer
Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.
§ 5
Übergangsfristen
Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).
§ 7
(entfällt)
§ 8
(entfällt) Anlage A Nationalpark Thayatal Übersicht (Anm.: AnlageA ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage A Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 01 Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 02 Anlage 3 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 03 Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 04 Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 05 Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 06 Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 07 Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 08 Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 09 Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 10 Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 11 Anlage 12 (Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 12 Anlage 13 (Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 13 Anlage 14 (Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 14