Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 76/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 76/2026

Honorarpunkte-Verordnung 2026 (LGBl. Nr. 76/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung 2026)
Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 80 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Anspruch und Berechnung der Arzthonorare

(1) Ärzte, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe des § 80 StKAG Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar).
(2) Das auf jeden Arzt entfallende Arzthonorar ist zu berechnen, indem die sich aus den §§ 2 bis 4 ergebende Punktezahl mit dem endgültigen Abteilungs-Punktewert der jeweiligen Organisationseinheit oder – wo dies in Betracht kommt – dem jeweiligen Gruppen-Punktewert multipliziert wird.
(3) Bei der Berechnung ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Organisationseinheit tätigen Ärzte im Sinne des Abs. 1 anspruchsberechtigt wären. Die Festlegung von Honorarpunkten für Ärzte, die nicht Landesbedienstete sind, dient nur der Berechnung der auf die landesbediensteten Ärzte entfallenden Punktewerte und begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche.
(4) Das Arzthonorar ist monatlich zu berechnen und auszuzahlen.

§ 2

Honorarpunkteschlüssel

Die Anzahl der Honorarpunkte ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:
(1) Gruppe der Ärzte in Ausbildung: 1. Ärzte in Basisausbildung und in allgemeinärztlicher Ausbildung 1 2. Ärzte in fachärztlicher Ausbildung a) ab Beginn des 1. fachärztlichen Ausbildungsjahres 2 b) ab Beginn des 3. fachärztlichen Ausbildungsjahres 3 c) ab Beginn des 5. fachärztlichen Ausbildungsjahres 4
(2) Gruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin und Stationsärzte 1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 2 2. ab Beginn des 3. Dienstjahres 3 3. ab Beginn des 5. Dienstjahres 4
(3) Gruppe der Fachärzte und Zahnärzte (Absolventen des Diplomstudiums der Zahnmedizin): 1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 6 2. ab Beginn des 4. Dienstjahres 8 3. ab Beginn des 7. Dienstjahres 10 4. ab Beginn des 10. Dienstjahres 12 5. ab Beginn des 13. Dienstjahres 14 6. ab Beginn des 15. Dienstjahres 15 7. ab Beginn des 20. Dienstjahres 17
(4) Gruppe der leitenden Ärzte: 1. Leitende Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, leitende Fachärzte für Radiologie ohne eigene Organisationseinheit 23 2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen 25 3. Departmentleiter an landschaftlichen Abteilungen a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 30 b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 31 c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 32 d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 33 e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 34 f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 35 g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 36 4. Departmentleiter an Universitätskliniken a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 33 b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 34 c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 35 d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 36 e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 37 f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 38 g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 39 5. Abteilungs- bzw. Institutsleiter a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46 b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48 c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50 d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52 e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54 f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56 g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58 6. Klinische Abteilungsleiter a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46 b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48 c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50 d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52 e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54 f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56 g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58 7. Klinik- bzw. Institutsvorstand und Hauptberufliche Ärztliche Direktoren a) ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 55 b) ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 57 c) ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 59 d) ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 61 e) ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 63 f) ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 65 g) ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 67
(5) Zusatzpunkte 1. Stellvertretung für Departmentleiter 1 2. Stellvertretung für Klin. Abteilungsleiter 1 3. Stellvertretung für Abteilungs- bzw. Institutsleiter 3 4. Stellvertretung für Klinik- bzw. Institutsvorstand 3 5. Habilitierte Ärzte ohne Leitungsfunktion 1 6. Leiter gemeinsamer Fachbereiche (gemäß § 59 StKAG) 6 7. Schwerpunktprofessuren 9

§ 3

Sonderregelungen für die Honorarpunkteberechnung

(1) Für teilzeitbeschäftigte Ärzte sind die ihnen zustehenden Punkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.
(2) Ärzte, die zwei oder mehrere Leitungsfunktionen bekleiden, erhalten dafür die Honorarpunkte der höchstbewerteten ausgeübten Leitungsfunktion. Die Arzthonorare für die niedriger bewertete(n) Funktion(en) sind der Aufstockungsmasse zuzuführen.
(3) Zusatzpunkte aus Stellvertreterfunktionen stehen nur dienstrechtlich bestellten Stellvertretern für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, sind die Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für Stellvertreterfunktionen dürfen einem Arzt höchstens drei Zusatzpunkte angerechnet werden. Besteht eine Abteilung aus mehreren Standorten gilt diese Regelung pro Standort, sodass pro Standort drei Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zur Verteilung gelangen können, die bei Bestellung mehrerer Stellvertreter am Standort zu gleichen Teilen aufzuteilen sind.
(4) Für Ärzte, die gleich bewertete Leitungsfunktionen ausüben, sind die Honorarpunkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.

§ 4

Anrechenbarkeit von Ausbildungs- und Dienstjahren

(1) Als Ausbildungsjahre gemäß § 2 Abs. 1 ist jener Zeitraum anrechenbar, in welchem sich der Arzt gem. Dienstvertrag in der Verwendung „Arzt in fachärztlicher Ausbildung“ in einer Krankenanstalt in Österreich, in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) befunden hat.
(2) Als Dienstjahre einer/eines in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Arztes gelten alle in einschlägiger Verwendung in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen oder die zu Ausbildungszwecken im Interesse des Trägers der Krankenanstalt gewährt wurden. Alle sonstigen Karenzzeiten, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß auch immer sie dem Arzt gewährt wurden, sind auf Ausbildungsjahre bzw. Dienstjahre nicht anrechenbar. ( 4 ) Als Leiterdienstjahre gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkischen Republik, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Vereinigten Königreich (Zeiten bis zum Ablauf des 31.12.2020) zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(5) Absolviert ein Facharzt eine Ausbildung in einem weiteren medizinischen Sonderfach, so werden nach Abschluss der Ausbildung bzw. Erwerb des weiteren medizinischen Sonderfaches die Zeiten während der Ausbildung in diesem weiteren medizinischen Sonderfach auf die Dienstjahre als Facharzt angerechnet.

§ 5

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare, LGBl. Nr. 72/2016 , außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht