LGBl. 9005/2-3
LGBl. 9005/2-3
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 9005/2-3)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 9005/2-0
Änderung
LGBl. 9005/2-1
LGBl. 9005/2-2
LGBl. 9005/2-3
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 2 Abs. 6 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005–2 , verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0 , tritt außer Kraft.