Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 9005/2-3

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 9005/2-3

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 9005/2-3)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 9005/2-0

Änderung

LGBl. 9005/2-1
LGBl. 9005/2-2
LGBl. 9005/2-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 2 Abs. 6 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005–2 , verordnet:

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0 , tritt außer Kraft.
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