Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 105/2015

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 105/2015

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 2015, mit der die Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau eingegliedert wird (LGBl Nr 105/2015)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 2015, mit der die Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau eingegliedert wird
StF: LGBl Nr 105/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl I Nr 16, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gemeinde Ebenau wird in den aus den Gemeinden Faistenau und Hintersee bestehenden Standesamtsverband Faistenau eingegliedert.
(2) Der aus den Gemeinden Ebenau, Faistenau und Hintersee bestehende Standesamtsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faistenau.
(3) Die von der Gemeinde Ebenau bisher geführten Personenstandsbücher sind dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau abzuliefern.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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