Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 65/1986

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 65/1986

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. September 1986 über den Caesiumgrenzwert von Schalenobst (LGBl.Nr. 65/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. September 1986 über den Caesiumgrenzwert von Schalenobst
StF: LGBl. Nr. 65/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , verordnet:

§ 1

Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung von Nüssen (Walnüssen), Haselnüssen und anderem Schalenobst ist verboten, soweit der Grenzwert von 16 nci pro Kilogramm - bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale - für die Summe der Aktivität von Caesium 137 und Caesium 134 überschritten wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 1986 in Kraft.
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