Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 10/1978

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 10/1978

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz" (LGBl.Nr. 10/1978)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"
StF: LGBl.Nr. 10/1978

Änderung

LGBl.Nr. 20/1983
LGBl.Nr. 60/2001
LGBl.Nr. 55/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Bregenz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:

Sonstige Textteile

§ 1 Allgemeines
§ 2 Kostenaufteilung
§ 3 Organe
§ 4 Verwaltungsausschuss
§ 5 Vorstand
§ 6 Obmann
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Verwaltung
§ 9 Sachverständige
§ 10 Urkundenfertigung
§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 8*) Verwaltung

Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen. *) Fassung LGBl.Nr. 20/1983

§ 9 Sachverständige

Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

§ 10 Urkundenfertigung

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.
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