LGBl.Nr. 10/1978
LGBl.Nr. 10/1978
Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz" (LGBl.Nr. 10/1978)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"
StF: LGBl.Nr. 10/1978
Änderung
LGBl.Nr. 20/1983
LGBl.Nr. 60/2001
LGBl.Nr. 55/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Bregenz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Kostenaufteilung
§ 3 Organe
§ 4 Verwaltungsausschuss
§ 5 Vorstand
§ 6 Obmann
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Verwaltung
§ 9 Sachverständige
§ 10 Urkundenfertigung
§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 8*) Verwaltung
Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen. *) Fassung LGBl.Nr. 20/1983
§ 9 Sachverständige
Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
§ 10 Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.