Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 248/2011

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 248/2011

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 28. April 2011 über die Erklärung von Teilen des Edlacher Moores zum Naturschutzgebiet (GZ S. 248/2011)

Langtitel

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 28. April 2011 über die Erklärung von Teilen des Edlacher Moores zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 248/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, zuletzt i. d. F. LGBl. Nr. 49/2010 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand und Abgrenzung

Die in der Gemeinde Rottenmann, KG Edlach, gelegenen Teile des Edlacher Moores werden mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 17,194 ha in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet „Teile des Edlacher Moores“ erklärt.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Moores mit der charakteristischen Moorvegetation.

§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere: das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; a) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; b) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die einmalige Mahd in den Monaten September bis Februar sowie das Entfernen von Büschen sowie Fichten auf den Grundstücken 244/9, 244/10 und 239/2 und Teilflächen der Grundstücke 245/16 und 245/18 c) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; e) das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen zur Durchführung der einmaligen Mahd und des Abtransportes des Mähgutes, spätestens bis zur nächsten Vegetationsperiode; f) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer.
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

§ 4

Ausnahmen von Verboten

Ausnahmen von den im § 3 Abs.
(1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2011, in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen über die Erklärung eines Teiles des Edlacher Moores zum geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für Karlszepter und Strauchbirke) vom 6. Mai 1968, GZ: 7 E 3/11-1968, außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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