BVBl. Nr. 57/2025
BVBl. Nr. 57/2025
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18. November 2025 über die Festsetzung der Betriebszeiten und der Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg (BVBl. Nr. 57/2025)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18. November 2025 über die Festsetzung der Betriebszeiten und der Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 , zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 100/2024, wird für die öffentlichen Apotheken
verordnet:
§ 1
Betriebszeiten (Öffnungszeiten)
1) Für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Kernöffnungszeiten festgelegt: Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 15:00 Uhr – 18:00 Uhr 2) Für den Faschingsdienstag sowie den 24. und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, wird für die öffentlichen Apotheken eine verpflichtende Kernöffnungszeit von 08.00 – 12.30 Uhr festgesetzt. 3) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken sind in der Anlage 1 ersichtlich.
§ 2
Notfallbereitschaft
1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg werden für die Leistung der Notfallbereitschaft außerhalb der Betriebszeiten in folgende sechs Dienstgruppen eingeteilt: Gruppe 1: „Christophorus Apotheke“ in Deutschlandsberg Gruppe 2: a) „Apotheke Stainz“ in Stainz b) „Johannes-Apotheke” in Bad Schwanberg Gruppe 3: a) „pureté Apotheke“ in St. Stefan ob Stainz b) „Apotheke Wies“ in Wies Gruppe 4: „Hirschen Apotheke“ in Deutschlandsberg Gruppe 5: a) „Lebensart Apotheke“ in Lannach b) „Marien Apotheke” in Groß St. Florian Gruppe 6: a) „Elixier Apotheke“ in Stainz b) Apotheke „Zur Krone“ in Eibiswald 2) Die Notfallbereitschaft wird jeweils durch die Apotheken einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 08.00 Uhr erfolgt. 3) Abweichend von der fortlaufenden Reihenfolge gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Apotheke der Gruppe I an ausgewählten Sonntagen außerordentliche Notfallbereitschaftsdienste geleistet, die in Anlage 2 angeführt werden. Die Apotheken aller anderen Gruppen haben an diesen Sonntagen keine Notfallbereitschaft zu leisten. Diese außerordentlichen Notfallbereitschaften sind bis 31. Oktober für das jeweilige Folgejahr per E-Mail sowohl der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als auch der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer von den Apotheken der Gruppe I bekannt zu geben. 4) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Diese Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. 5) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg dürfen an Werktagen während der Abendordination der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gemäß § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Der Bereitschafts-dienst während der Abendordination darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. 6) Während der Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 bis 5 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
1) Auf die Betriebszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen. 2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und die Notfallbereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet. 3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 4
In- und Außerkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft. 2) Mit Ablauf des 31.12.2025 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Jänner 2025, GZ: BHDL-107680/2016-35 außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2