Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 116/2017

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 116/2017

Gesetz vom 14. November 2017, mit dem die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellt wird (LGBl. Nr. 116/2017)

Langtitel

Gesetz vom 14. November 2017, mit dem die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 116/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1919/1 AB EZ 1919/3)

Änderung

LGBl. Nr. 68/2025 (XIX. GPStLT RV EZ 524/1 AB EZ 524/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Art. 113 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 , in der Fassung, BGBl. I Nr. 138/2017 , beschlossen:

§ 1

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.

§ 1

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.

§ 1a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

§ 2

Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
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