LGBl.Nr. 55/2000
LGBl.Nr. 55/2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 55/2000)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 55/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000 , verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1999, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Stadtgemeinde Jennersdorf und den Gemeindeverband (Sanitätskreis) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2000 in Kraft.