Monitoring Gesetzessammlung

Volle Gebührenhöhe für das Gebührenjahr 2020/2021 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl

DE - Landesrecht Bayern

Volle Gebührenhöhe für das Gebührenjahr 2020/2021 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl

Volle Gebührenhöhe für das Gebührenjahr 2020/2021 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl

Die volle Gebührenhöhe im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl beträgt für das Gebührenjahr 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 320,49 Euro.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
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