Monitoring Gesetzessammlung

KWBGAnpBek

DE - Landesrecht Bayern

KWBGAnpBek

KWBGAnpBek: Bekanntmachung zur Anpassung der im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz enthaltenen Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge an das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022

Auf Grund des Art. 46 Abs. 3, des Art. 54 Abs. 2, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 60 Abs. 4 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) werden hiermit infolge der linearen Bezügeanpassung zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % folgende Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz ab 1. Dezember 2022 bekannt gemacht:

1. 

¹Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags für das Jahr 2022 ein Grenzbetrag von 4 494,46 €. ²Ab 2023 gilt ein Grenzbetrag von 4 609,55 €.

2. 

Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:

2.1 

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 259,51 €,
bei deren Hinterbliebenen 755,71 €.

2.2 

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 856,79 €,
bei deren Hinterbliebenen 1 114,07 €.

3. 

Anstelle der in Anlage 2 genannten Beträge geltende folgende Beträge:
A.
Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
1. kreisangehöriger Gemeinden
253,21 €
bis
832,32 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner
446,67 €
bis
1 216,67 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner
638,82 €
bis
1 410,13 €
c) über 100 000 Einwohner
832,32 €
bis
1 602,31 €
B.
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
1. kreisangehöriger Gemeinden
215,53 €
bis
677,80 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner
368,76 €
bis
985,56 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner
523,29 €
bis
1 140,06 €
c) über 100 000 Einwohner
677,80 €
bis
1 294,58 €
C.
Landräte und Landrätinnen
1 024,49 €
bis
1 410,13 €

4. 

Anstelle der in Anlage 3 genannten Beträge gelten folgende Beträge:
bis 1 000
1 298,50 € bis 3 376,01 €
1 001 bis 3 000
3 246,17 € bis 4 869,27 €
3 001 bis 5 000
4 284,93 € bis 5 778,16 €
über 5 000
4 934,19 € bis 6 232,64 €

5. 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. November 2022 tritt die KWBG-Anpassungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 29. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 308) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht