Monitoring Gesetzessammlung

UBRegV

DE - Deutsches Bundesrecht

UBRegV

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

UBRegV
Ausfertigungsdatum: 01.07.2024
Vollzitat:
"Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 240) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.8.2026 I Nr. 240
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.7.2024 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.8.2026 I Nr. 240 +++)

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 404) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Zeitpunkt der Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.
(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

§ 2 Übermittlung voneinander abweichender Daten

Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.

§ 3 Änderung von Identifikationsnummern

Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.

§ 4 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) Für die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 und 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind Schnittstellen zur Datenübermittlung gemäß dem Standard XUnternehmen in der jeweils aktuellen Fassung sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Die Registerbehörde darf andere Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung zulassen, sofern diese den in Satz 1 genannten Standards und Schnittstellen gleichwertig sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung in einer Anlage zu XUnternehmen fest und macht diese im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt. Für die Kommunikation unter Verwendung von XUnternehmen sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, so sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik so auszugestalten, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet ist.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Transportstandards erfolgen die Datenübermittlungen zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen in einem strukturierten Format und über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung der Datenfernübertragung. Das strukturierte Format und die Verbindung der Datenfernübertragung werden zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen vereinbart.

§ 5 Informationssicherheit

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.
(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem
BSI-Standard 200-2.

§ 6 Protokollierung

(1) Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
1. die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
3. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(2) Ruft die Registerbehörde gemäß § 4 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation ab, protokolliert sie folgende Daten:
1. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
2. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(3) Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
1. die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
3. den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
4. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(4) Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:
1. die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
3. den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
4. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

§ 7 Einsichtnahme in die Protokolldaten, Auskünfte

(1) Jedes im Basisregister geführte Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes kann in die Daten, die nach § 6 zu ihm protokolliert worden sind, Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme wird nach Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gewährt.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die von der Registerbehörde vorgegebenen Schnittstellen sowie über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung.
(3) Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.

§ 8 Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt. Die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen verwendet wird.

§ 9 Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
1. an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
2. an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
4. an das Bundeskartellamt
a) zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes,
b) in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
5. an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,
6. an das Umweltbundesamt
a) zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
b) als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für
aa) die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,
bb) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
cc) die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
dd) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
ee) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
c) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
e) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung,
f) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
g) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:
1. einmalig nach Anbindung an das Basisregister,
2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.
Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht