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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (834.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (834.1)

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) ¹ vom 25. September 1952 (Stand am 1. Juli 2027) ¹ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). ⁴ BBl 1951 III 297

Erster Abschnitt: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
⁶ SR 830.1

Erster Abschnitt a : Die Erwerbsausfallentschädigung ⁷

⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).

I. Die Dienstentschädigung ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 1 a ⁹ … ¹⁰
¹ Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.
deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.
die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.
die Dienst in der Militärverwaltung leisten.¹¹
¹bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind.¹² Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.¹³
² Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995¹⁴ Anspruch auf eine Entschädigung.
²bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.¹⁵
³ Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019¹⁶ (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.¹⁷
⁴ Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011¹⁸ sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹⁹ teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.²⁰
⁴bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946²¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).²²
⁵ Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 164 ; BBl 2025 960 ).
¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 ; 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁴ SR 824.0
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹⁶ SR 520.1
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4995 ; BBl 2019 8687 ).
¹⁸ SR 415.0
¹⁹ SR 510.10
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
²¹ SR 831.10
²² Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 2 – 3 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 4 ²⁴ Dienstentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Dienstentschädigung.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 5 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 6 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), mit Wirkung seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 7 ²⁷ Zulage für Betreuungskosten
¹ Dienstleistende haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage umfasst.
² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest und regelt die Einzelheiten.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 8 ²⁸ Betriebszulage
¹ Die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
² Die Dienstleistenden, die als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 9 ²⁹ Dienstentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
¹ Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.
² Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Kinder oder die Pflegekinder nach Artikel 7 Absatz 2 haben, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die noch in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die tägliche Dienstentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
³ Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995³⁰ zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
⁴ Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
⁵ Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
³⁰ SR 510.10
Art. 10 ³¹ Dienstentschädigung während der anderen Dienste
¹ Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Dienstentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–5.
² War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Dienstentschädigung den Mindestbeträgen nach Artikel 16 Absätze 3–5.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 10 a ³² Dienstentschädigung zwischen zwei Diensten ³³
Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995³⁴ richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung. Artikel 16 Absatz 3 findet keine Anwendung.³⁵
³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 ; 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
³⁴ SR 510.10
³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 11 ³⁶ Berechnung der Entschädigung
¹ Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG³⁷ erhoben werden.³⁸ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen³⁹ verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
² Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
³⁷ SR 831.10
³⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
³⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 12 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. März 1959, mit Wirkung seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
Art. 13 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), mit Wirkung seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 14 ⁴²
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 15 ⁴³ Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 34 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 ⁴⁴ Höchst- und Mindestbetrag
¹ Der Höchstbetrag der Dienstentschädigung beträgt 220 Franken pro Tag.
² Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der Dienstentschädigung jeweils frühestens nach zwei Jahren auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, sofern sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
³ Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Dienstentschädigung 57 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
⁴ Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Dienstentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage 47 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
⁵ Während der anderen Dienste darf die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
⁶ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Dienstentschädigung ausgerichtet.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 a ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), mit Wirkung seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).

III a . ⁴⁶ Die Mutterschaftsentschädigung

⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
Art. 16 b Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a.
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG⁴⁷ obligatorisch versichert war;
b.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c.
im Zeitpunkt der Niederkunft: 1.
Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2.
Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.⁴⁸
im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a.⁴⁹
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b.
im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
⁴⁷ SR 831.10
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung ⁵⁰
¹ Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
² Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.⁵¹
³ Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer des Spitalaufenthalts, wenn:⁵²
a.⁵³
das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt des Kindes ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b.
die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.⁵⁴
⁴ Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.⁵⁵
⁵ Er regelt ausserdem die Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für die Fälle, in denen sowohl der Spitalaufenthalt der Mutter als auch der Spitalaufenthalt des Neugeborenen einen Anspruch auf die Verlängerung begründen.⁵⁶
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 c bis ⁵⁷ Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils
¹ Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder für den bezogenen Urlaub. Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.
² Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16 k Absätze 3 und 4 sinngemäss.
³ Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16 j Absatz 3 Buchstaben a–d sinngemäss.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 d ⁵⁸ Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
² Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16 c Absatz 3.⁵⁹
³ Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.⁶⁰
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 151 ; BBl 2023 934 , 1357 ).
Art. 16 e Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 f ⁶¹ Höchstbetrag
¹ Für den Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
² Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 f bis ⁶² Zulage für Betreuungskosten
¹ Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 f ter ⁶³ Betriebszulage
¹ Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
² Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als mitarbeitendes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn während des Mutterschaftsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f.⁶⁴
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n –16 s bis der Mutter.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:⁶⁵
a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁶⁶ über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 1994⁶⁷ über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 1981⁶⁸ über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁶⁹ über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982⁷⁰.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁶⁶ SR 831.20
⁶⁷ SR 832.10
⁶⁸ SR 832.20
⁶⁹ SR 833.1
⁷⁰ SR 837.0
Art. 16 h ⁷¹ Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel III a können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).

III b . ⁷² Die Entschädigung des andern Elternteils ⁷³

⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019 ( AS 2020 4689 ; BBl 2019 3405 , 3851 ). Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
Art. 16 i Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist die Person, die:⁷⁴
a.⁷⁵
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b.
während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG⁷⁶ obligatorisch versichert war;
c.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1.⁷⁷
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG⁷⁸ ist,
2.⁷⁹
selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.
im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.⁸⁰
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁷⁶ SR 831.10
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁷⁸ SR 830.1
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
Art. 16 j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.⁸¹
² Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
³ Der Anspruch endet:
a.
nach Ablauf der Rahmenfrist;
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
c.⁸²
wenn der andere Elternteil stirbt;
d.
wenn das Kind stirbt; oder
e.⁸³
wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird.
⁴ In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe d endet der Anspruch auf die Entschädigung nicht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den 14 Tagen nach der Geburt stirbt. In Abweichung von Absatz 1 müssen die verbleibenden Taggelder ab dem Folgetag des Todestags am Stück bezogen werden.⁸⁴
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 k ⁸⁵ Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
¹ Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
² Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
³ Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
⁴ Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
⁵ Der andere Elternteil hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder, wenn die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und dem 97. Tag danach während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verweilt. Die Anzahl der zusätzlichen Taggelder entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber 84 Tagen.⁸⁶
⁶ Die Taggelder nach Absatz 5 müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.⁸⁷
⁷ Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 5 entsteht am 15. Tag des Spitalaufenthalts der Mutter und endet:
a.
spätestens am 97. Tag nach der Geburt des Kindes;
b.
wenn der andere Elternteil stirbt;
c.
wenn das Kind stirbt;
d.
wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder
e.
bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des andern Elternteils.⁸⁸
⁸ In Abweichung von Absatz 7 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.⁸⁹
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 k bis ⁹⁰ Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter
¹ Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
² Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16 c Absatz 3 sinngemäss.
³ Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet:
a.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
b.
wenn der andere Elternteil stirbt;
c.
wenn das Kind stirbt;
d.
wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder
e.
bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des andern Elternteils.⁹¹
³bis In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.⁹²
⁴ Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16 j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss des Textes.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 l Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.⁹³
² Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag der Entschädigung des andern Elternteils gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.⁹⁴
⁴ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Entschädigung des andern Elternteils ausgerichtet.⁹⁵
⁹³ Die Berichtigung vom 28. Jan. 2025 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2025 72 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 l bis ⁹⁶ Zulage für Betreuungskosten
¹ Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren , wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Entschädigung des andern Elternteils an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 l ter ⁹⁷ Betriebszulage
¹ Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
² Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als mitarbeitendes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 m Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils ⁹⁸
¹ Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:⁹⁹
a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f.¹⁰⁰
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n– 16 s bis des andern Elternteils.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:¹⁰¹
a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959¹⁰² über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 1994¹⁰³ über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 1981¹⁰⁴ über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹⁰⁵ über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982¹⁰⁶.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹⁰² SR 831.20
¹⁰³ SR 832.10
¹⁰⁴ SR 832.20
¹⁰⁵ SR 833.1
¹⁰⁶ SR 837.0
Art. 16 m bis ¹⁰⁷ Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel III b können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Entschädigung des andern Elternteils vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).

III c . ¹⁰⁸ Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes oder ein hospitalisiertes Kind betreuen

¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 n Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist, die:¹⁰⁹
a.
die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b.
im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: 1.
Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG¹¹⁰ sind,
2.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3.
im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
² Pro Krankheitsfall, Unfall oder Spitalaufenthalt entsteht nur ein Anspruch.¹¹¹
²bis Der Spitalaufenthalt unmittelbar nach der Geburt begründet nur dann einen Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Die Voraussetzung gemäss Artikel 16 o Buchstaben a und b ist bei der Bestimmung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht anwendbar.¹¹²
³ Der Bundesrat regelt:
a
den Anspruch von Pflegeeltern;
b.
die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹¹⁰ SR 830.1
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a.
eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b.
der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c.
ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d.
mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16 p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16 o , so gilt für den Bezug der Betreuungsentschädigung eine Rahmenfrist von 18 Monaten.¹¹³
² Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
³ Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 n erfüllt sind.
⁴ Er endet:
a.
nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder.
⁵ Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist oder der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung volljährig wird.¹¹⁴
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 q Form und Anzahl der Taggelder
¹ Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16 o , so besteht innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.¹¹⁵
²bis Ist das Kind hospitalisiert, so wird ab dem vierten Tag des Spitalaufenthalts ein Taggeld ausbezahlt, das der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung entspricht. Insgesamt besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.¹¹⁶
³ Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
⁴ Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.¹¹⁷
⁴ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Betreuungsentschädigung ausgerichtet.¹¹⁸
⁵ Teilen die Eltern den Betreuungsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.¹¹⁹
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 r bis ¹²⁰ Zulage für Betreuungskosten
¹ Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16   Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Betreuungsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 r ter ¹²¹ Betriebszulage
¹ Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
² Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Betreuungsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 s ¹²² Vorrang der Betreuungsentschädigung
¹ Die Betreuungsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959¹²³ über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 1994¹²⁴ über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 1981¹²⁵ über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹²⁶ über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982¹²⁷.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹²³ SR 831.20
¹²⁴ SR 832.10
¹²⁵ SR 832.20
¹²⁶ SR 833.1
¹²⁷ SR 837.0
Art. 16 s bis ¹²⁸ Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel III c können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Betreuungsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).

III d . ¹²⁹ Die Adoptionsentschädigung

¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).
Art. 16 t Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
a.
ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
b.
während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG¹³⁰ obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
c.
im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes: 1.
Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG¹³¹ sind,
2.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3.
im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
¹bis Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a.
während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes nicht mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b.
im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes nicht Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende sind.¹³²
² Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
a.
müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b.
entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
³ Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
⁴ Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
⁵ Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264 c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs¹³³.
¹³⁰ SR 831.10
¹³¹ SR 830.1
¹³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹³³ SR 210
Art. 16 u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
² Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
³ Der Anspruch endet:
a.
nach Ablauf der Rahmenfrist;
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
c.
wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
d.
wenn das Kind stirbt.
Art. 16 v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
¹ Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.
² Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
³ Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
⁴ Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16 w Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag der Adoptionsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.¹³⁴
³bis Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Adoptionsentschädigung ausgerichtet.¹³⁵
⁴ Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
Art. 16 w bis ¹³⁶ Zulage für Betreuungskosten
¹ Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16   Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Adoptionsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 w ter ¹³⁷ Betriebszulage
¹ Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
² Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Adoptionsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 16 w quater ¹³⁸ Vorrang der Adoptionsentschädigung
¹ Die Adoptionsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f.
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n –16 s bis der Eltern.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959¹³⁹ über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 1994¹⁴⁰ über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 1981¹⁴¹ über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹⁴² über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982¹⁴³.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).
¹³⁹ SR 831.20
¹⁴⁰ SR 832.10
¹⁴¹ SR 832.20
¹⁴² SR 833.1
¹⁴³ SR 837.0
Art. 16 x ¹⁴⁴ Verhältnis zu kantonalen Regelungen
¹ In Ergänzung zu Kapitel III d können die Kantone:
a.
eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen;
b.
für Personen, die ein mehr als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, eine Adoptionsentschädigung vorsehen.
² Sie können zur Finanzierung der Entschädigungen nach Absatz 1 besondere Beiträge erheben.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025 (Angleichung der EO-Leistungen), in Kraft seit 1. Juli 2027 ( AS 2026 433 ; BBl 2025 1528 ).

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
¹ Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
a.
ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b.
der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.¹⁴⁵
² Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG¹⁴⁶ abweichen.¹⁴⁷
³ Dienstleistende können ihren Anspruch über das Informationssystem nach Artikel 21 a geltend machen.¹⁴⁸
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹⁴⁶ SR 830.1
¹⁴⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
² Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG¹⁴⁹ festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.¹⁵⁰
¹⁴⁹ SR 830.1
¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
Art. 19 ¹⁵¹ Auszahlung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a.
Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
b.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG¹⁵² auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
² Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
³ Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹⁵² SR 830.1
Art. 19 a ¹⁵³ Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.¹⁵⁴
¹bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952¹⁵⁵ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.¹⁵⁶
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹⁵⁵ SR 836.1
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
Art. 20 ¹⁵⁷ Verjährung und Verrechnung
¹ In Abweichung von Artikel 24 ATSG¹⁵⁸ erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a.
für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b.
bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16 d ;
c.¹⁵⁹
bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16 j ;
d.
für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e.¹⁶⁰
bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16 c bis Absatz 1;
f.¹⁶¹
bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16 k bis Absatz 3;
g.¹⁶²
bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16 u Absatz 3.¹⁶³
² Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG¹⁶⁴ und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952¹⁶⁵ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft¹⁶⁶ können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
¹⁵⁸ SR 830.1
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
¹⁶² Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹⁶⁴ SR 831.10
¹⁶⁵ SR 836.1
¹⁶⁶ SR 836.1
Art. 20 a ¹⁶⁷ Haftung
¹ Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
a.¹⁶⁸
durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 46 Absatz 2 und 49–53 BZG¹⁶⁹;
b.¹⁷⁰
durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;
c.
widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
² Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
³ Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁷¹.
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
¹⁶⁹ SR 520.1
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
¹⁷¹ SR 172.021

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
¹ Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:
a.
für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;
b.
für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);
c.
für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;
d.
für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);
e.
für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.¹⁷²
² Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG¹⁷³ über:
a.
die Informationssysteme (Art. 49 a , 49 b und 72 a  Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.
das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49 c AHVG);
c.
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50 c und 153 b – 153 i AHVG);
d.
die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e.
die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG); und
f.
die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).¹⁷⁴
²bis Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG¹⁷⁵ und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG.¹⁷⁶
³ In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:
a.
Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995¹⁷⁷.
b.
Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958¹⁷⁸.
c.
Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG¹⁷⁹.¹⁸⁰
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
¹⁷³ SR 831.10
¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁷⁵ SR 830.1
¹⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁷⁷ SR 510.10
¹⁷⁸ SR 170.32
¹⁷⁹ SR 520.1
¹⁸⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
Art. 21 a ¹⁸¹ Informationssystem
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.
² Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Informationssysteme oder Register übernommen:
a.
aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuches¹⁸²;
b.
aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015¹⁸³ über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;
c.
aus dem Unternehmensidentifikationsregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010¹⁸⁴ über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
d.
aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes sowie aus dem Informationssystem Administration für Dienstleistungen nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels (Art. 12–17) und des 3. Abschnitts des 3. Kapitels (Art. 84–89) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008¹⁸⁵ über militärische und andere Informationssysteme im VBS;
e.
aus dem Informationssystem nach Artikel 80 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995¹⁸⁶;
f.
aus dem Versichertenregister nach Artikel 49 d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁸⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
g.
aus dem Familienzulagenregister nach den Bestimmungen des 3 a . Kapitels (Art. 21 a –21 e ) des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006¹⁸⁸.
³ Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt die Daten aus dem Informationssystem den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt.
⁴ Der Bundesrat regelt:
a.
die Verantwortung für den Datenschutz;
b.
die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;
c.
die Aufbewahrungsdauer;
d.
den Zugriff auf die Daten;
e.
die Zusammenarbeit unter den Nutzerinnen und Nutzern;
f.
die Datensicherheit.
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 681 ; BBl 2023 2245 ).
¹⁸² SR 210
¹⁸³ SR 415.1
¹⁸⁴ SR 431.03
¹⁸⁵ SR 510.91
¹⁸⁶ SR 824.0
¹⁸⁷ SR 831.10
¹⁸⁸ SR 836.2
Art. 22 ¹⁸⁹ Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG¹⁹⁰ findet Anwendung.
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹⁹⁰ SR 831.10
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ¹⁹¹ ) ¹⁹²
¹ Die Artikel 72, 72 a und 72 b AHVG¹⁹³ sind sinngemäss anwendbar.¹⁹⁴
² Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung¹⁹⁵ bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. …¹⁹⁶ Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
¹⁹¹ SR 830.1
¹⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
¹⁹³ SR 831.10
¹⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
¹⁹⁶ Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24 ¹⁹⁷ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG¹⁹⁸ das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
² Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG¹⁹⁹ gilt sinngemäss.²⁰⁰
¹⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
¹⁹⁸ SR 830.1
¹⁹⁹ SR 831.10
²⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 , 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG²⁰¹ finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
²⁰¹ SR 831.10

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26 ²⁰² Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
a.
Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG²⁰³;
b.
Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
²⁰³ SR 831.10
Art. 27 ²⁰⁴ Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
¹ Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG²⁰⁵ genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.²⁰⁶
² Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 25 Franken²⁰⁷ im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.²⁰⁸
³ Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG²⁰⁹.²¹⁰ ²¹¹
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
²⁰⁵ SR 831.10
²⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁰⁷ Beitrag gemäss Art. 9 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 463 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁰⁹ SR 830.1
²¹⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 , 910 ; 1994 V 921 ; 1999 4523 ).
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 28 ²¹² Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
² Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
³ Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017²¹³.
²¹² Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
²¹³ SR 830.2

Fünfter Abschnitt: ²¹⁴ Verhältnis zum europäischen Recht

²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923 ).
Art. 28 a ²¹⁵
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999²¹⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004²¹⁷;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009²¹⁸;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71²¹⁹;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72²²⁰.
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960²²¹ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
²¹⁶ SR 0.142.112.681
²¹⁷ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR  0.831.109.268.1 ).
²¹⁸ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR  0.831.109.268.11 ).
²¹⁹ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 ; 2008 4219 , 4273 ; 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
²²⁰ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 ; 2008 4273 ; 2009 621 , 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
²²¹ SR 0.632.31

Sechster Abschnitt: ²²² Schluss- und Übergangsbestimmungen

²²² Ursprünglich fünfter Abschn.
Art. 29 ²²³ Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG²²⁴ über:
a.
das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49 f AHVG);
b.
die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
²²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁴ SR 831.10
Art. 29 a ²²⁵ Datenbekanntgabe
Die Artikel 50 a und 50 b AHVG²²⁶ sind sinngemäss anwendbar.
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2770 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁶ SR 831.10
Art. 30 ²²⁷
²²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).
Art. 31 ²²⁸
²²⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 32 ²²⁹
²²⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
² …²³⁰
³ Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
²³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ²³¹

²³¹ AS 1982 1676 ; BBl 1976 III 141 . Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 ²³²

²³² AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 ; 2003 1112 , 2923

1. Entschädigung für Dienstleistende

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.
² Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16 d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge

¹ Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.
² Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. März 2023 ²³³

²³³ AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742
Die Artikel 16 c bis und 16 k bis gelten nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 eingetreten sind.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025 (Angleichung der EO-Leistungen) ²³⁴

²³⁴ AS 2026 433 ; BBl 2025 1528
¹ Der Anspruch auf Kinderzulagen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Dezember 2025 Dienst leisten, endet am Ende des Dienstes.
² Die Artikel 16 f bis, 16 l bis, 16 r bis und 16 w bis (Zulage für Betreuungskosten) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Anspruch besteht. Die Zulage für Betreuungskosten wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.
³ Die Artikel 16 f ter, 16 l ter, 16 r ter und 16 w ter (Betriebszulage) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Anspruch besteht. Die Betriebszulage wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.
⁴ Die Ansprüche nach den Artikeln 16 c Absatz 3, 16 k Absätze 5–7 und 16 n Absatz 1 entstehen für alle Mütter, Kinder und Neugeborenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung im Spital verweilen. Die Taggelder werden frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Dauer des Spitalaufenthalts ausgerichtet.
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