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DE - Deutsches Bundesrecht

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Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

IntForstFZAbkV
Ausfertigungsdatum: 22.07.2026
Vollzitat:
"Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 149; 2026 II Nr. 203)"
Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt
V in Kraft gem. Art. 2 Abs. 1 dieser V iVm Satz 2 Bek. v. 3.9.2026 II Nr. 203 mWv 24.8.2026
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.8.2026 +++)

Eingangsformel

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929):

Art 1

(1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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