Monitoring Gesetzessammlung

Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

DE - Landesrecht Bayern

Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

¹Im Rahmen des DigitalPakts Schule gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur. ²Die Zuständigkeiten und die Finanzierungsverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben unberührt. ³Von den Bundesmitteln sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) fünf Prozent dem Einsatz für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 VV vorbehalten. ⁴Die Programmsteuerung für die Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 VV über eine zwischen Bund und Ländern einvernehmlich erstellte ländergemeinsame Bekanntmachung, die von den Ländern zu veröffentlichen ist. ⁵Die gemeinsame Steuerungsgruppe von Bund und Ländern nach § 17 VV hat die gemeinsame Förderbekanntmachung der Länder am 25. September 2019 beschlossen. ⁶Die ländergemeinsame Bekanntmachung wird in der
⁷Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 25. September 2019 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2024 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

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