Monitoring Gesetzessammlung

ErgAnwBestDSVollz

DE - Landesrecht Bayern

ErgAnwBestDSVollz

ErgAnwBestDSVollz: Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

1.  Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
– von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
– von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
– der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
– von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.

2.  Begriffsbestimmung

Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 

2.2 

3.  Ergänzende Bestimmungen

3.1  Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:

Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
– die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
– die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
– der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
– die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
– das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.

3.2  Zu Nr. 10 DSVollz:

Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.

3.3  Zu Nr. 12 DSVollz:

Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

3.4  Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:

Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.

4.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht