LGBl Nr 63/1985
LGBl Nr 63/1985
Salzburger Höhlengesetz (LGBl Nr 63/1985)
Langtitel
Gesetz vom 22. Mai 1985 über den Schutz und die Erfassung von Höhlen im Land Salzburg (Salzburger Höhlengesetz)
StF: LGBl Nr 63/1985
Änderung
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316 , AB 440 , jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458 , AB 560 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124 , AB 206 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615 , AB 652 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80 , AB 142 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269 , AB 337 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 73/2018 (Blg LT 16. GP: RV 13 , 1. Sess; AB 14 , 2. Sess)
[CELEX-Nr: 32021L1883 ]
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10 , 1. Sess; AB 13 , 2. Sess)
LGBl Nr 14/2024 (Blg LT 17. GP: RV 149 , AB 218 , jeweils 2. Sess)
Höhlenführer
§ 13
(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) ist; 2. die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; 3. die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt; 4. die notwendige fachliche Befähigung gemäß Abs 2 nachweist.
(2) Fachlich befähigt sind Personen, die das erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von Prüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen: 1. Höhlenschutz- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen in Salzburg; 2. wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete; 3. praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände); 4. Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern sowie sprachliches Ausdrucksvermögen. Durch Verordnung der Landesregierung können detailliertere Bestimmungen zum erforderlichen Prüfungsumfang geregelt werden.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft: a) eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; b) die rechtskräftige Entziehung der Unternehmerbewilligung gemäß § 27 Abs. 4; c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder tierschutzrechtliche Vorschriften; d) gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entziehungen und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinn der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.
(4) Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.
(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).
(6) Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen. Schauhöhlen § 14
(1) Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn sich die Höhle wegen ihrer Gegebenheiten zur Schauhöhle eignet und wenn sichergestellt ist, daß durch den künftigen Verwendungszweck einschließlich allfälliger Erschließungsmaßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche oder ökologische Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich zerstört oder beeinträchtigt werden.
(3) Für die Bewilligung der Schauhöhle hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig der Landesregierung einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft zu machen, welcher die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muß. Ist ein solcher Befähigungsnachweis nicht möglich, muß der Betriebsleiter binnen zwei Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit die Prüfung zum Höhlenführer im Sinne des § 13 ablegen. Betriebsordnung § 15 Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat: a) Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter); b) Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte; c) nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle; d) Maßnahmen zum Schutz der Höhle; e) Pflichten der Höhlenbesucher; f) Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer; g) Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind. Hilfskräfte § 16
(1) Sofern im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 1 oder in der Betriebsordnung nach § 15 nicht anderes bestimmt ist, können in Schauhöhlen unter Verantwortung des Betriebsleiters neben Höhlenführern auch andere Personen (Hilfskräfte) für die Durchführung von Höhlenführungen herangezogen werden.
(2) Derartige Hilfskräfte dürfen Höhlenführungen in Schauhöhlen nur durchführen, wenn sich der Betriebsleiter von ihrer körperlichen und geistigen Eignung überzeugt, sie über ihre Rechte und Pflichten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. entsprechend der Bewilligung und der Betriebsordnung unterrichtet hat, und auch sonst keine offenkundigen Hinderungsgründe gegeben sind. 4. Abschnitt Dokumentation und Forschung Höhlenregister § 17 Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach § 9 sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Höhlenbuch § 18
(1) Die Landesregierung hat ein Höhlenbuch zu führen, in dem genauere Angaben bzw. Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 8, 14 und 21 in Evidenz zu halten sind.
(2) Für besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) sind gesonderte Höhlenbucheinlagen zu führen. Karten, Lichtbilder, Urkunden, Gutachten, Befahrungsberichte oder sonstige Unterlagen sind als Anhang zum Höhlenbuch gesondert aufzubewahren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von Amts wegen alle für die Führung des Höhlenbuches notwendigen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, können im Fall des Vorliegens gerechtfertigter Gründe Auskünfte über die im Höhlenbuch enthaltenen Aufzeichnungen bzw. Unterlagen erteilt werden.
(5) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Höhlenbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden. Kennzeichnung § 19
(1) Die der Behörde bekannten Höhlen sind in unmittelbarer Nähe der Höhleneingänge durch Anbringung der Kennzahl (§ 17) zu kennzeichnen.
(2) Darüber hinaus sind besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) an geeigneten Stellen durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung "Besonders geschützte Höhle" bzw. "Höhlenschutzgebiet" einschließlich des Namens die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig.
(3) Kennzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung zu veranlassen.
(4) Kennzeichnungen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Förderung § 20
(1) Das Land Salzburg hat die Erforschung, die Dokumentation, den Schutz und die Erhaltung von Höhlen in geeigneter Weise zu fördern. Bei allen Förderungsmaßnahmen ist auf die Bedeutung der geförderten Forschungsvorhaben oder der geförderten Institutionen für das Land Salzburg Bedacht zu nehmen.
(2) Geförderte Institutionen oder Personen, die Daten oder Unterlagen über die Höhlen des Landes Salzburg sammeln oder verwahren, sind verpflichtet, diese im Bedarfsfall den Behörden zugänglich zu machen. 5. Abschnitt Sicherung des Höhlenschutzes Sichernde Vorkehrungen § 21
(1) Ist es zur unversehrten Erhaltung einer Höhle, ihrer näheren Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig, kann die Behörde umgehend sichernde Vorkehrungen, wie die dauernde oder vorübergehende Absperrung des Höhleneinganges oder von Teilen der Höhle, treffen.
(2) Die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten, die durch diese Maßnahmen in ihren Rechten berührt sein können, sind tunlichst vor der Durchführung solcher Maßnahmen zu verständigen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat mangels anderer Verpflichteter das Land zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann einzelnen Personen Befahrungen von Höhlen durch Bescheid untersagen, wenn es aus den im § 10 Abs. 3 angeführten Gründen notwendig erscheint. Entschädigung und Duldungsverpflichtungen § 22
(1) Werden durch behördliche Maßnahmen nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 dieses Gesetzes die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung einer erworbenen aufrechten Berechtigung erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, so ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten.
(2) Andere Eigentumsbeschränkungen, behördliche Verfügungen nach § 8, Kennzeichnungen nach § 19, rechtskräftig auferlegte Verpflichtungen nach § 23 sowie das unbedingt notwendige Betreten oder Befahren von Höhlen und Grundstücken bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind hingegen entschädigungslos zu dulden.
(3) Der Antrag auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder der wirksamen Verfügung gemäß § 21 Abs. 1 bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, sinngemäß Anwendung. Wiederherstellung § 23
(1) Werden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Anordnung untersagt oder bewilligungspflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in anderer Weise als dies der erteilten Berechtigung entspricht, ausgeführt, so kann die Behörde von demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt, gesetzt oder als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen.
(2) Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen dieses Gesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der Durchführung der Maßnahme verfügen.
(4) Eine nach Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig auferlegte Verpflichtung geht ohne weiteres Verfahren auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Verpflichteten über.
6. Abschnitt Behörden und Verfahren
Zuständigkeiten
§ 24
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(1a) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach §§ 13 Abs 6, 17 und 18 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Wenn es sich um bezirks- oder landesgrenzenüberschreitende Höhlen handelt und dadurch eine wesentliche Vereinfachung der durchzuführenden Verfahren zu erwarten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an sich ziehen.
Ansuchen und Bewilligungen
§ 25
(1) Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs 3, 5 Abs 3, 6 Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dem Ansuchen sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder im unbedingt notwendigen Ausmaß von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, wenn dadurch der Schutz oder die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes besser gewährleistet erscheint. Ebenso kann die Behörde bei der Bestellung von Höhlenführern im Sinne des § 13 vorgehen.
(3) Durch eine Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten nicht ersetzt.
(4) Berechtigungen nach § 13 Abs. 1 gelten als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird; das Gleiche gilt für Berechtigungen nach § 14 Abs. 2, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von einem Jahr erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Antrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Mitwirkung der Bundespolizei sowie der Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane § 26
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 1, 3 und 4, des § 12, des § 19 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken. 7. Abschnitt Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen § 27
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.
(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Anlagen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen bzw. angeeigneten Gegenstände erkannt werden.
(4) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann auch, unabhängig von einer Bestrafung, der Entzug einer nach diesem Gesetz erteilten behördlichen Bewilligung, Berechtigung, Anerkennung u. dgl. ausgesprochen werden.
(5) Die Strafbeträge fließen dem Land zu. In- und Außerkrafttreten § 28
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monates in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches in der Fassung LGBl. Nr. 69/1976 sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonals, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 69/1976, gelten als Verordnungen nach § 18 Abs. 5 bzw. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes. Übergangsbestimmungen § 29
(1) Die nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. die auf Grund der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung bestellten Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Höhlen bzw. deren Umgebung, die nach § 1 Abs. 1 und 2 des Naturhöhlengesetzes unter Schutz gestellt worden sind, gelten bis zur Erlassung eines anderslautenden Bescheides als besonders geschützte Höhlen im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(3) Erteilte Zustimmungen nach § 3 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes, erlöschen jedoch, sofern im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, durch Unterlassung der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Erteilte Zustimmungen nach den §§ 7 und 9 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, verlieren jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
(5) Angeordnete Sicherheitsmaßnahmen nach § 10 des Naturhöhlengesetzes gelten als sichernde Vorkehrungen gemäß § 21 dieses Gesetzes.
(6) Genehmigte Betriebsordnungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. der hiezu erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung gelten längstens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als genehmigte Betriebsordnungen im Sinne des § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes. Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch Verordnung der Landesregierung angemessen verlängert werden.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kennzeichnungen von geschützten Höhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes gelten vorläufig als solche im Sinne des § 19 dieses Gesetzes. § 30
(1) Wurden Höhlen im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schauhöhlen benützt, entfällt für diese die Bewilligungspflicht nach § 14 dieses Gesetzes, doch kann die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid ergänzende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 vorschreiben. Die für den Befähigungsnachweis des Betriebsleiters eingeräumte Frist gemäß § 14 Abs. 3 beginnt in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Verfahren über Übertretungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für Verfahren zur Wiederherstellung nach § 16 des Naturhöhlengesetzes. Andere anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über den Grundschutz von Höhlen finden auf solche Maßnahmen keine Anwendung, die im Zuge der Ausübung von Bergbauberechtigungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, erfolgen, sofern diese Bergbauberechtigungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig bestanden haben.
(4) Das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Umsetzungshinweis
§ 30a
(1) Die §§ 11 Abs 2, 15 und 25 Abs 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
(2) § 13 dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; 2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; 3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet; 4. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 31
(1) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 11, 13 Abs 1, 15, 25 Abs 4, 26 Abs 1 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.
(4) Die §§ 13 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes: 1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. 2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(7) Die §§ 13 Abs 2 und 5 und (§) 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(8) § 13 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(9) § 24 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) Die §§ 13 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.