Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 11/1968

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 11/1968

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz (LGBl Nr 11/1968)

Langtitel

Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)
StF: LGBl Nr 11/1968

Änderung

LGBl Nr 100/1996 (Blg LT 11. GP: RV 19 , AB 115 , jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316 , AB 440 , jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66 , AB 98 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80 , AB 142 , jeweils 2. Sess)

Verfahrensvorschriften

§ 11

Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören. Strafbestimmungen § 11a Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 1.500 € zu ahnden. Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen § 12
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 13

(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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