LGBl.Nr. 41/2000
LGBl.Nr. 41/2000
Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Erklärung (LGBl.Nr. 41/2000)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Erklärung
eines Teiles der Westlichen Kitzbüheler Alpen im Gebiet der
Gemeinden Gerlos und Stummerberg zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Wilde
Krimml)
Änderung
LGBl. Nr. 56/2015
LGBl. Nr. 86/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1999 , wird verordnet:
§ 2
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005): a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben, b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung, c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr, d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach § 3 Abs. 1 lit. e
§ 3
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 bedürfen im Ruhegebiet folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter § 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 2 lit. c fallen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.
(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen wie Weide- und Wildzäune; b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck; c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zweck der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtgebiete berührt werden; d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen. § 4 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.