LGBl. Nr. 66/2015
LGBl. Nr. 66/2015
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost (LGBl. Nr. 66/2015)
Langtitel
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
StF: LGBl. Nr. 66/2015
Änderung
LGBl. Nr. 45/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 2026 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2026 , verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: 1. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. 2. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt. 3. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung. 4. Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 3
Zielsetzungen
1. Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche. 2. Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. 3. Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope. 4. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.
§ 4
Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 5
(entfällt)
§ 6
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Anlage 1 Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost Übersicht (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 01 - Uebersicht Anlage 2 Legende für die Anlagen 3 – 11 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 02 - Legende fuer die Anlagen 3 - 11 Anlage 3 Blatt 42 Gänserndorf NORD (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 03 - Blatt 42 Gaenserndorf NORD Anlage 4 Blatt 43 Marchegg NORD (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 04 - Blatt 43 Marchegg NORD Anlage 5 Blatt 41 Deutsch-Wagram SÜD (Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 05 - Blatt 41 Deutsch-Wagram SUED Anlage 6 Blatt 42 Gänserndorf SÜD (Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 06 - Blatt 42 Gaenserndorf SUED Anlage 7 Blatt 43 Marchegg SÜD (Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 07 - Blatt 43 Marchegg Sued Anlage 8 Blatt 59 Wien NORD (Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 08 - Blatt 59 Wien NORD Anlage 9 Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD (Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 09 - Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD Anlage 10 Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD (Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 10 - Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD Anlage 11 Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD (Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 11 - Blatt 60 Bruck an der Leitha SUED Anlage 12 Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost (Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 12 - Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost Anlage 13 Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies (Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 13 - Eignungszongen fuer die Gewinnung von Sand und Kies