LGBl. Nr. 12/2025
LGBl. Nr. 12/2025
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn (LGBl. Nr. 12/2025)
Langtitel
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn
StF: LGBl. Nr. 12/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 , verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn .
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
§ 3
Zielsetzungen
1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung 2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit 3. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten 4. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
§ 4
Maßnahmen für den Naturraum
In den in den Anlagen 3 bis 13 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: - Grünland-Land- und Forstwirtschaft - Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland - Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen - Grünland-Windkraftanlagen - Grünland-Kellergassen - Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche - Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
§ 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 13 grafisch und in der Anlage 14 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
§ 6
Monitoring
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können. Anlage 1 Übersicht (Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 01 Uebersicht korr Anlage 2 Legende (Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 02 Legende Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 03 Blatt 08S Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 04 Blatt 09S Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 05 Blatt 21N Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 06 Blatt 22N Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 07 Blatt 23N Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 08 Blatt 21S Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 09 Blatt 22S Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 10 Blatt 23S Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 11 Blatt 38N Anlage 12 (Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 12 Blatt 39N Anlage 13 (Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 13 Blatt 40N Anlage 14 (Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Hollabrunn Anl 14 Siedlungsgrenzen