Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 11/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 11/2025

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd (LGBl. Nr. 11/2025)

Langtitel

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd
StF: LGBl. Nr. 11/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 , verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Gmünd .

§ 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

§ 3

Zielsetzungen

1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung 2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit 3. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten 4. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“

§ 4

Maßnahmen für den Naturraum

In den in den Anlagen 3 bis 13 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: - Grünland-Land- und Forstwirtschaft - Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland - Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen - Grünland-Windkraftanlagen - Grünland-Kellergassen - Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche - Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

§ 5

Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 13 grafisch und in der Anlage 14 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

§ 6

Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können. Anlage 1 Übersicht (Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 01 Uebersicht korr Anlage 2 Legende (Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 02 Legende Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 03 Blatt 01S Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 04 Blatt 05N Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 05 Blatt 06N Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 06 Blatt 04S Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 07 Blatt 05S Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 08 Blatt 06S Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 09 Blatt 17N Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 10 Blatt 18N Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 11 Blatt 19N Anlage 12 (Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 12 Blatt 17S Anlage 13 (Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 13 Blatt 18S Anlage 14 (Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen RegRop Bezirk Gmuend Anl 14 Siedlungsgrenzen
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