LGBl.Nr. 58/1970
LGBl.Nr. 58/1970
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 1970, mit der eine vorläufige Regelung über die Satzungen der mit 1. Jänner 1971 neugebildeten Verwaltungsgemeinschaften getroffen wird (LGBl.Nr. 58/1970)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 1970, mit der eine vorläufige Regelung über die Satzungen der mit 1. Jänner 1971 neugebildeten Verwaltungsgemeinschaften getroffen wird
StF: LGBl. Nr. 58/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Absatz 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, wird verordnet:
§ 1
Bis zur Erlassung neuer Satzungen gemäß § 17 Absatz 2 letzter Satz des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden ist die Satzung der in § 10 Abs. 1 unter B des zit. Gesetzes jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaft auf die in § 10 Absatz 1 unter A leg.cit. jeweils genannte Verwaltungsgemeinschaft sinngemäß anzuwenden; die Satzung der unter § 10 Absatz 1 B Z 1 lit. b des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes genannten Verwaltungsgemeinschaft hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.