Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 86/2022

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 86/2022

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich (LGBl.Nr. 86/2022)

Langtitel

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 86/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020 , wird verordnet:

§ 1 Planungsbereich

Der Planungsbereich für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich umfasst Grundstücksflächen der Gemeinden Ansfelden, Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen, St. Florian und Traun (alle Bezirk Linz-Land) sowie der Landeshauptstadt Linz.

§ 2 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Freihaltung von Grundstücksflächen im Planungsbereich, die für die Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen zur 220-kV-Anspeisung des Zentralraums Oberösterreich samt der dazugehörigen Nebenanlagen erforderlich sind, von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.

§ 3 Maßnahmen

(1) Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten. Im Freihaltebereich sind die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist im festgelegten Freihaltebereich 1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland, 2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 und 3. die Errichtung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauwerken und Anlagen nach der Oö. Bauordnung 1994 dann zulässig, wenn die Landesregierung mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben mit den im § 2 festgelegten Zielen vereinbar sind.

§ 4 Umsetzung

Die betroffenen Gemeinden haben die in der Anlage festgelegten Freihaltebereiche im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen: Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm – Flächenfreihaltung 220-kV-Leitung Strichpunktlinie 1,2 mm stark Gray 40 % RGB 156-156-156 CMYK 0-0-0-39 Farbe entsprechend der Widmung

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 – Übersichtsplan Freihaltebereich Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard
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