Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 2400/28-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 2400/28-1

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst (LGBl. 2400/28-1)

Langtitel

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
StF: LGBl. 2400/28-0

Änderung

LGBl. 2400/28-1
LGBl. Nr. 23/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 10. März 2015 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–53 , verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

§ 4

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände: a) Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht Grundzüge Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026 b) Verwaltungs- und Abgabenverfahrensrecht Grundzüge Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Bundesabgabenordnung (BAO) c) materielles Verwaltungsrecht Grundzüge Meldegesetz 1991 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) d) Dienst- und Besoldungsrecht Grundzüge Rechte und Pflichten der Gemeindebediensteten e) Haushaltsrecht Grundzüge Rechnungswesen
(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.
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