PKV
PKV
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2023, über die Erlassung einer Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung (PKV)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2023, über die Erlassung einer Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
StF: LGBl Nr 73/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 27 Abs 8 und 39b Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Bodenstandorteignung
§ 1
(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.
(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist. Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung (hinsichtlich der Produktionsfunktion) erforderliche Punktezahl Böden der Kategorien 1, 2 und 3 20 Böden der Kategorie 4 30 Böden der Kategorie 5 40
(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.
(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.
Lagepunkte
§ 2
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen: Lage der Anlage Punkte im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 5 im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 10 im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1 15
(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt: Gebiet Übergangsbereich 1. Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt 150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse 2. Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt 100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse 3. Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche 4. Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche 5. Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche 6. Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe 50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche 7. Landwirtschaftliche Hofstellen 100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle 8. Bergbaustandorte 100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid 9. Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien 100 m Abstand um die Grenzen der Deponie 10. Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz 100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten 11. Abfallbehandlungsanlagen 100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage 12. Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur 100 m Abstand um die Bauten der Anlage 13. Umspannwerke 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage 14. Kommunale Kläranlagen 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
Konfigurationspunkte
§ 3
(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen: 1. Art: a) für Agri-Photovoltaikanlagen 5 Punkte; b) für innovative Agri-Photovoltaikanlagen 10 Punkte; 2. Flächeneffizienz: a) für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha 5 Punkte; b) für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha 10 Punkte.
(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als: 1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm; b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen. 2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit a) vertikal montierten Modulen oder b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden. 3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.
Leistungspunkte
§ 4
Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen: 1. für Anlagen mit einer Leistung ab 501 bis 1.000 kWp 5 Punkte; 2. für Anlagen mit einer Leistung größer 1.000 kWp 10 Punkte
Beurteilung im Einzelfall
§ 5
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte 1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW, 2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten, 3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie 4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.
(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage